Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: die fünf Angaben aus § 87 GModG, die in jedem Inserat stehen müssen
Wer gewerblich oder privat ein Gebäude oder eine Wohnung über Printmedien oder elektronische Medien anbietet, muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (§ 87 GEG bzw. GModG) bestimmte energetische Kennwerte veröffentlichen, sobald ein Energieausweis vorliegt.
Fehlt eine dieser Pflichtangaben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. In der Praxis sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände das häufigere Risiko. Der IVD berichtet von mehreren hundert Fällen pro Jahr.
Die 5 Pflichtangaben im Detail
Zwingend erforderlich auf der eigenen Website sowie auf allen Immobilienportalen:
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01
Art des Energieausweises
Eindeutige Angabe, ob es sich um einen Energiebedarfsausweis oder einen Energieverbrauchsausweis handelt.
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02
Endenergiewert des Gebäudes
Der im Energieausweis genannte konkrete Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs (in kWh/(m²·a)).
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03
Wesentlicher Energieträger
Der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes (beispielsweise Gas, Öl, Wärmepumpe oder Fernwärme).
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04
Baujahr des Gebäudes
Bei Wohngebäuden das im vorliegenden Energieausweis genannte Baujahr des Gebäudes.
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05
Energieeffizienzklasse
Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte offizielle Energieeffizienzklasse (von A+ bis H).